led beleuchtung
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gibts egtl ein ordungshüter unter uns??
also ich wollte mal von euch wissen wie es bei dem thema aussieht..da sagt jeder was anderes! manche kommen mit ausnahmen und so weiter!!
wie sieht es mit led beleuchtung beim bike ähnlich unterbodenbeleuchtung beim auto aus??
also entweder unter am bug die straße beleuchten oder den motor oda sowas halt
manche sagen der rein anbau ist verboten andere sagen wenns nur mit parklicht geschaltet ist darf mans..
was stimmmt???
also ich wollte mal von euch wissen wie es bei dem thema aussieht..da sagt jeder was anderes! manche kommen mit ausnahmen und so weiter!!
wie sieht es mit led beleuchtung beim bike ähnlich unterbodenbeleuchtung beim auto aus??
also entweder unter am bug die straße beleuchten oder den motor oda sowas halt
manche sagen der rein anbau ist verboten andere sagen wenns nur mit parklicht geschaltet ist darf mans..
was stimmmt???
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ich meine mich zu erinnern das anbauen erlaubt, aber der betrieb innerhalb der stvo verboten ist.
ABER du willst dir doch net wirklich so was an die britische schönheit basteln?
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Hierbei sind die §§ 50 ff StVZO ausschlaggebend, welche vom eigentlichen Wortlaut aber nicht das Meiste hergeben.
Ich erspare mir auf alle Einzelheiten einzugehen, unterm Strich ist erlaubt:
Es ist jedoch völlig verboten die Dinger im öffentlichen Straßenverkehr eingeschaltet zu haben, wenn das Fahrzeug geführt wird, was sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann, wenn durch die Beleuchtung die Gefährdung (d.h. Behinderung) anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist (§ 19 Abs. 2 S.2 Nr.2 StVZO)--> 3 Pkte, 50 € Bußgeld + Verwaltungsgebühren und jede Menge Ärger...
Ist eine solche Gefährdung nicht anzunehmen (z.B. bei sehr schwacher Beleuchtung) liegt folgender Verstoß vor:
Manche Polizisten begründen teilw. eine vorsätzliche Tatbegehung (strittig), was eine Verdopplung des Regelsatzes auf 40 € und einen Pkt. zur Folge hat.
Hierbei muss jedoch beweisen werden,
Ich erspare mir auf alle Einzelheiten einzugehen, unterm Strich ist erlaubt:
- das Anbringen von Zusatzleuchten (am Reifen, im Motorblock etc.) ist grundsätzlich zulässig, wenn diese nicht bei eingeschalteten Motor laufen (können)
Es ist jedoch völlig verboten die Dinger im öffentlichen Straßenverkehr eingeschaltet zu haben, wenn das Fahrzeug geführt wird, was sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann, wenn durch die Beleuchtung die Gefährdung (d.h. Behinderung) anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist (§ 19 Abs. 2 S.2 Nr.2 StVZO)--> 3 Pkte, 50 € Bußgeld + Verwaltungsgebühren und jede Menge Ärger...
Ist eine solche Gefährdung nicht anzunehmen (z.B. bei sehr schwacher Beleuchtung) liegt folgender Verstoß vor:
Kostenpunkt: 20 € (Fahrlässigkeit) und ggf. vor Ort die Leuchten abmontieren.Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder
für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen (§ 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat)
Manche Polizisten begründen teilw. eine vorsätzliche Tatbegehung (strittig), was eine Verdopplung des Regelsatzes auf 40 € und einen Pkt. zur Folge hat.
Hierbei muss jedoch beweisen werden,
- dass der Fahrer die Beleuchtung vorsätzlich eingeschaltet hat (begründbar, wenn er die Leuchten direkt vor der Melone hat)
UND
der Fahrer nachweislich vorgeworfen werden kann, dass er wusste, dass diese Handlung verboten war...
Mangelnde Leistung wird durch Wahnsinn ersetzt
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