Interessante Gerichtsurteile
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Topic author - Wheelie-(Wo)man
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Interessante Gerichtsurteile
Liebe Gemeinde,
weil wir ja ständig auf der Suche nach Verbesserungen des Forums sind und in einem anderem Fred lautstark nach FAQ's und was weiß ich noch gerufen wurde, möchte ich mal was zum Thema Recht beitragen. Will ab und zu paar Interessante Urteile hier Posten, damit man auch nicht immer fragen hört wie zum Beispiel "Ich bin 30km/h zu schnell gefahren und gecrasht, was kann mir passieren"
Und da sind wir schon bei dem ersten Urteil was ich heut vorstellen möchte: Ich zitiere von einer anderen Homepage:
Kein Versicherungsschutz nach Ferrari-Crash
Ferrari-Fahrer unterschätzen schon mal die Leistungsfähigkeit ihres Boliden. Aber einen Geschwindigkeitsunterschied von mehr als 25 km/h sollten sie schon erkennen, wenn sie nicht ihren Versicherungsschutz verlieren wollen.
Wer falsche Geschwindigkeitsangaben macht, riskiert seinen Kfz-Versicherungsschutz
In einem kürzlich vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall ging es um einen Unfall, den der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena verursachte. Nachdem er versehentlich auf den Grünstreifen einer Landstraße geriet, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und landete an einem Baumstumpf auf der anderen Straßenseite. Schaden: 67.000 Euro. Er sei nicht schneller als die vorgeschriebenen 70 Stundenkilometer gefahren, gab der Unglücksfahrer zu Protokoll. Ein Gutachten kam jedoch zu dem Schluss, dass er mindestens 95 Stundenkilometer auf dem Tacho hatte. Die Vollkasko-Versicherung weigerte sich zu zahlen.
Das Gericht kam nun zu dem Schluss, dass der Ferrari-Fahrer die Versicherung vorsätzlich getäuscht habe, um bei einer Selbstbeteiligung von 2.500 Euro den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Ein Unterschied von 25 Stundenkilometern sei nicht mehr als Bagatelle abzutun. Insofern habe die Versicherung nicht nur das Recht, die Leistung teilweise zu verweigern. Sie muss überhaupt nicht mehr bezahlen. Der Ferrari-Fahrer schaut in die Röhre.
Lasst mir bitte mal die Rote Farbe in diesem Fred für die Storys, damits übersichtlicher bleibt. Danke, und nice WE noch
MfG, der Jörsch
weil wir ja ständig auf der Suche nach Verbesserungen des Forums sind und in einem anderem Fred lautstark nach FAQ's und was weiß ich noch gerufen wurde, möchte ich mal was zum Thema Recht beitragen. Will ab und zu paar Interessante Urteile hier Posten, damit man auch nicht immer fragen hört wie zum Beispiel "Ich bin 30km/h zu schnell gefahren und gecrasht, was kann mir passieren"
Und da sind wir schon bei dem ersten Urteil was ich heut vorstellen möchte: Ich zitiere von einer anderen Homepage:
Kein Versicherungsschutz nach Ferrari-Crash
Ferrari-Fahrer unterschätzen schon mal die Leistungsfähigkeit ihres Boliden. Aber einen Geschwindigkeitsunterschied von mehr als 25 km/h sollten sie schon erkennen, wenn sie nicht ihren Versicherungsschutz verlieren wollen.
Wer falsche Geschwindigkeitsangaben macht, riskiert seinen Kfz-Versicherungsschutz
In einem kürzlich vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall ging es um einen Unfall, den der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena verursachte. Nachdem er versehentlich auf den Grünstreifen einer Landstraße geriet, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und landete an einem Baumstumpf auf der anderen Straßenseite. Schaden: 67.000 Euro. Er sei nicht schneller als die vorgeschriebenen 70 Stundenkilometer gefahren, gab der Unglücksfahrer zu Protokoll. Ein Gutachten kam jedoch zu dem Schluss, dass er mindestens 95 Stundenkilometer auf dem Tacho hatte. Die Vollkasko-Versicherung weigerte sich zu zahlen.
Das Gericht kam nun zu dem Schluss, dass der Ferrari-Fahrer die Versicherung vorsätzlich getäuscht habe, um bei einer Selbstbeteiligung von 2.500 Euro den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Ein Unterschied von 25 Stundenkilometern sei nicht mehr als Bagatelle abzutun. Insofern habe die Versicherung nicht nur das Recht, die Leistung teilweise zu verweigern. Sie muss überhaupt nicht mehr bezahlen. Der Ferrari-Fahrer schaut in die Röhre.
Lasst mir bitte mal die Rote Farbe in diesem Fred für die Storys, damits übersichtlicher bleibt. Danke, und nice WE noch
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Hallo.
Da ich ja Recht Studierer habe ich natürlich auch einige Beispielfälle auf Lager... [smilie=m020.gif]
Wird ein Motorrad bei einem Unfall beschädigt, kann der Besitzer Nutzungsausfall geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn er noch ein Auto zur Verfügung hat, diesem aber kein ähnlicher Nutzungswert zukommt. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Der Ersatzanspruch ist jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens zu kürzen (hier um 1/3).
Das OLG Düsseldorf gab dem Motorradfahrer recht: diesem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die unstreitige Tatsache, dass dem Kl. während des Ausfallzeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen. Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Kl. ist ihm in dem Zeitraum der unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war hier für den Kl. auch fühlbar.
Allerdings musste sich der Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung des Anspruchs gefallen lassen. Zu kürzen ist der Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Der Kl. hat selbst vorgetragen, dass er witterungsabhängig nicht jeden Tag mit dem Motorrad gefahren wäre. Im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO erachtete das OLG daher die Annahme für gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Kl. sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte. Von dem zu errechnenden Ersatzbetrag machte das OLG daher im Ergebnis einen Abschlag von 1/3.
Grüße
Laux
Da ich ja Recht Studierer habe ich natürlich auch einige Beispielfälle auf Lager... [smilie=m020.gif]
Wird ein Motorrad bei einem Unfall beschädigt, kann der Besitzer Nutzungsausfall geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn er noch ein Auto zur Verfügung hat, diesem aber kein ähnlicher Nutzungswert zukommt. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Der Ersatzanspruch ist jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens zu kürzen (hier um 1/3).
Das OLG Düsseldorf gab dem Motorradfahrer recht: diesem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die unstreitige Tatsache, dass dem Kl. während des Ausfallzeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen. Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Kl. ist ihm in dem Zeitraum der unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war hier für den Kl. auch fühlbar.
Allerdings musste sich der Kl. hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung des Anspruchs gefallen lassen. Zu kürzen ist der Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Der Kl. hat selbst vorgetragen, dass er witterungsabhängig nicht jeden Tag mit dem Motorrad gefahren wäre. Im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO erachtete das OLG daher die Annahme für gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Kl. sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte. Von dem zu errechnenden Ersatzbetrag machte das OLG daher im Ergebnis einen Abschlag von 1/3.
Grüße
Laux
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Topic author - Wheelie-(Wo)man
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Genauso hab ich mir das Vorgestellt. Gutes Beispiel Laux! [smilie=s094.gif]
Lassen wirs paar Tage setzen und dann posten wir die nächsten.
MfG, der Jörsch
Lassen wirs paar Tage setzen und dann posten wir die nächsten.
MfG, der Jörsch
Re: Interessante Gerichtsurteile
auch wenn der Ferrari Fahrer s...TsssTsss...e gebaut hat finde ich es eine Frechheit von der scheiß Versicherung, die sicherlich mindestens 6000 - 10000€ pro Jahr für die Vollkasko des Sportwagens kassiert hat, nicht mal einen Teil zu bezahlen ... grobe Fahrlässigkeit hin oder her und die Km/h Angabe hätte sicherlich ein Großteil der Unfallopfer so angegebenDeepRed hat geschrieben:Liebe Gemeinde,
weil wir ja ständig auf der Suche nach Verbesserungen des Forums sind und in einem anderem Fred lautstark nach FAQ's und was weiß ich noch gerufen wurde, möchte ich mal was zum Thema Recht beitragen. Will ab und zu paar Interessante Urteile hier Posten, damit man auch nicht immer fragen hört wie zum Beispiel "Ich bin 30km/h zu schnell gefahren und gecrasht, was kann mir passieren"
Und da sind wir schon bei dem ersten Urteil was ich heut vorstellen möchte: Ich zitiere von einer anderen Homepage:
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Ferrari-Fahrer unterschätzen schon mal die Leistungsfähigkeit ihres Boliden. Aber einen Geschwindigkeitsunterschied von mehr als 25 km/h sollten sie schon erkennen, wenn sie nicht ihren Versicherungsschutz verlieren wollen.
Wer falsche Geschwindigkeitsangaben macht, riskiert seinen Kfz-Versicherungsschutz
In einem kürzlich vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall ging es um einen Unfall, den der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena verursachte. Nachdem er versehentlich auf den Grünstreifen einer Landstraße geriet, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und landete an einem Baumstumpf auf der anderen Straßenseite. Schaden: 67.000 Euro. Er sei nicht schneller als die vorgeschriebenen 70 Stundenkilometer gefahren, gab der Unglücksfahrer zu Protokoll. Ein Gutachten kam jedoch zu dem Schluss, dass er mindestens 95 Stundenkilometer auf dem Tacho hatte. Die Vollkasko-Versicherung weigerte sich zu zahlen.
Das Gericht kam nun zu dem Schluss, dass der Ferrari-Fahrer die Versicherung vorsätzlich getäuscht habe, um bei einer Selbstbeteiligung von 2.500 Euro den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Ein Unterschied von 25 Stundenkilometern sei nicht mehr als Bagatelle abzutun. Insofern habe die Versicherung nicht nur das Recht, die Leistung teilweise zu verweigern. Sie muss überhaupt nicht mehr bezahlen. Der Ferrari-Fahrer schaut in die Röhre.
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Re: Interessante Gerichtsurteile
@Motobär: das kann man so sehen. Aber ich bin bei dem Urteil auf der Seite der Richter. Weil wenn das Gutachten schon sagt, er sei mindestens 30 km/h schneller als erlaubt gewesen, ist der Ferrari-Fahrer mm selber Schuld. Eine Vollkasko ist kein Freibrief zum s...TsssTsss...e-Bauen!! Es muss und sollte jedem klar sein (auch uns Bikern), das schneller fahren als erlaubt immer ziemlich kacke ist. Da passiert dann sowas wie hier. Im schlimmsten Fall Crasht der Typ und nimmt noch ein anderes Auto mit wo ein Kind drin Sitzt. Was dann? Was, wenn es dein Kind wäre? [smilie=s014.gif]
Immer schön dran denken: Wo kein Kläger, da kein Richter!!! Aber wenn dich einer verknacken will, dann haste Pech gehabt.
Und bitte tu uns nen gefallen: Zitiere nicht ganze Beiträge in diesem Umfang. Dass wird sonst zu unübersichtlich hier und ist im allgemeinen auch nicht erwünscht. Danke [smilie=s094.gif]
MfG, der Jörsch
Immer schön dran denken: Wo kein Kläger, da kein Richter!!! Aber wenn dich einer verknacken will, dann haste Pech gehabt.
Und bitte tu uns nen gefallen: Zitiere nicht ganze Beiträge in diesem Umfang. Dass wird sonst zu unübersichtlich hier und ist im allgemeinen auch nicht erwünscht. Danke [smilie=s094.gif]
MfG, der Jörsch
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Topic author - Wheelie-(Wo)man
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Da wir gerade beim Thema schnell fahren sind will ich gleich noch ein Urteil nachschieben. Man beachte bei dem Urteil: Wir dürfen hier in Deutschland zwar heizen wie die Henker, aber wenn was passiert ist jeder selbst mit dran. Weil es immer noch Richtgeschwindigkeit 130km/h heißt, und nicht Mindestgeschwindigkeit 130km/h. Ich will hier keinem den Spaß verderben, aber vielleicht den einen oder anderem zum nachdenken animieren.
Ab Tempo 130 - Versicherungsschutz futsch
Wer zu schnell fährt, den trifft eine Mithaftung bei Verkehrsunfällen, auch wenn es in dem Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbegrenzung gab. So das Urteil des Oberlandesgerichts Jena.
In dem Fall traf es einen Autofahrer, der mit Tempo 200 mit einem liegen gebliebenen LKW-Reifen kollidierte. Für die Unfallschäden wollte er die Versicherung des Schadensgegners in Regress nehmen. Pustekuchen. Das Gericht ging von einer 30-prozentigen Mithaftung aus, weil der Fahrer sich nicht an die Richtgeschwindigkeit von 130 gehalten habe.
Quelle:www.formblitz.de
Ab Tempo 130 - Versicherungsschutz futsch
Wer zu schnell fährt, den trifft eine Mithaftung bei Verkehrsunfällen, auch wenn es in dem Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbegrenzung gab. So das Urteil des Oberlandesgerichts Jena.
In dem Fall traf es einen Autofahrer, der mit Tempo 200 mit einem liegen gebliebenen LKW-Reifen kollidierte. Für die Unfallschäden wollte er die Versicherung des Schadensgegners in Regress nehmen. Pustekuchen. Das Gericht ging von einer 30-prozentigen Mithaftung aus, weil der Fahrer sich nicht an die Richtgeschwindigkeit von 130 gehalten habe.
Quelle:www.formblitz.de
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Passend zum Thema überhöhte Geschwindigkeit:
Wer zu schnell unterwegs ist "verliert" sein Vorfahrtsrecht, also im Falle eines Unfalles mindestens eine Teilschuld oder eher schlimmer, weil der Vorfahrtsverletzende entweder gar keine Chance hat den Rasser zu sehen oder dessen Geschwindigkeit nicht als so hoch einschätzen kann!
Nicht das einer heult wenn ihn einer in der Stadt mit 80Km/h so böse schneidet das es crashed, da kanns ganz schnell passieren das man auf den Schaden sitzen bleibt und noch paar Euro für den anderen zahlt
Also immer schön aufpassen... [smilie=sign3_guckstduhier.gif]
Wer zu schnell unterwegs ist "verliert" sein Vorfahrtsrecht, also im Falle eines Unfalles mindestens eine Teilschuld oder eher schlimmer, weil der Vorfahrtsverletzende entweder gar keine Chance hat den Rasser zu sehen oder dessen Geschwindigkeit nicht als so hoch einschätzen kann!
Nicht das einer heult wenn ihn einer in der Stadt mit 80Km/h so böse schneidet das es crashed, da kanns ganz schnell passieren das man auf den Schaden sitzen bleibt und noch paar Euro für den anderen zahlt
Also immer schön aufpassen... [smilie=sign3_guckstduhier.gif]
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Tach,
ist zwar noch kein Rechtskräfitiges Gerichtsurteil, soll es aber werden und betrifft uns unmittelbar....
Wer künftig mit einer zu lauten Auspuffanlage erwischt wird, soll deutlich mehr als 25 Euro bezahlen. Das plant Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD). Der Entwurf einer Verordnung sieht 90 Euro plus drei Punkte für das Fahren eines Bikes mit erloschener Betriebserlaubnis vor, wenn der Fahrer nicht mit dem Halter identisch ist. Der Halter soll sogar 135 Euro Geldbuße (jeweils plus Verwaltungskosten) berappen und bekommt ebenfalls drei Punkte.
Die Strafen können verdoppelt werden, sobald vorsätzliches Handeln unterstellt wird.
Bei alledem setzt das Ministerium voraus, dass nicht zulässige Veränderungen in Geräuschentwicklung, Abgasverhalten und Leistung grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Grüße
Laux
ist zwar noch kein Rechtskräfitiges Gerichtsurteil, soll es aber werden und betrifft uns unmittelbar....
Wer künftig mit einer zu lauten Auspuffanlage erwischt wird, soll deutlich mehr als 25 Euro bezahlen. Das plant Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD). Der Entwurf einer Verordnung sieht 90 Euro plus drei Punkte für das Fahren eines Bikes mit erloschener Betriebserlaubnis vor, wenn der Fahrer nicht mit dem Halter identisch ist. Der Halter soll sogar 135 Euro Geldbuße (jeweils plus Verwaltungskosten) berappen und bekommt ebenfalls drei Punkte.
Die Strafen können verdoppelt werden, sobald vorsätzliches Handeln unterstellt wird.
Bei alledem setzt das Ministerium voraus, dass nicht zulässige Veränderungen in Geräuschentwicklung, Abgasverhalten und Leistung grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Grüße
Laux
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Re: Interessante Gerichtsurteile
^^hab ich glaube in der Motorrad auch gelesen. Interessante Sache.
Ich hab mal was für alle diejenigen, die ihr Motorrad in einer Spielstraße parken, oder auch sonstwie mit diesem Thema zu tun haben:
Elternhaftpflicht
Die Mutter eines dreijährigen Kindes muss keinen Schadenersatz zahlen. Das Kind hatte mit dem Fahrrad an einen geparktem Auto einen Schaden in Höhe von 1.000,00 EURO angerichtet. Da die Mutter hinter dem Kind herging, konnten die Richter eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht feststellen. Die Mutter könne schließlich nicht die Lenkstange permanent festhalten. Landgericht München I; AZ.: 212 C 3930/98
Ich hab mal was für alle diejenigen, die ihr Motorrad in einer Spielstraße parken, oder auch sonstwie mit diesem Thema zu tun haben:
Elternhaftpflicht
Die Mutter eines dreijährigen Kindes muss keinen Schadenersatz zahlen. Das Kind hatte mit dem Fahrrad an einen geparktem Auto einen Schaden in Höhe von 1.000,00 EURO angerichtet. Da die Mutter hinter dem Kind herging, konnten die Richter eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht feststellen. Die Mutter könne schließlich nicht die Lenkstange permanent festhalten. Landgericht München I; AZ.: 212 C 3930/98
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Hier noch eins:
http://www.ksta.de/html/artikel/1246883966486.shtml
„Wer als Motorradfahrer auf Schutzkleidung verzichtet, geht bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko ein. Es ist deshalb sachgerecht, im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes dieses selbst eingegangene Risiko zu berücksichtigen und den Anspruch des verletzten Motorradfahrers entsprechend zu vermindern.“ (OLG Brandenburg - 12 U 29 / 09)
http://www.ksta.de/html/artikel/1246883966486.shtml
„Wer als Motorradfahrer auf Schutzkleidung verzichtet, geht bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko ein. Es ist deshalb sachgerecht, im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes dieses selbst eingegangene Risiko zu berücksichtigen und den Anspruch des verletzten Motorradfahrers entsprechend zu vermindern.“ (OLG Brandenburg - 12 U 29 / 09)
mein schwanz brennt!
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Besteht Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung, wenn der Kaufinteressent ein Motorrad anlässlich einer Probefahrt entwendet?
Nach Ansicht des OLG Köln liegt in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer sein versichertes Motorrad ohne den Kraftfahrzeugschein einem vermeintlichen Kaufinteressenten zum Zwecke einer Probefahrt überlässt und das Motorrad bei diesem Anlass entwendet wird, ein von der Teilkaskoversicherung gedeckter Versicherungsfall vor.
Der Kläger bot sein Motorrad im September 2006 im Internet zum Verkauf an. Für das Fahrzeug existierte eine Teilkaskoversicherung bei der Beklagten mit einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 €. Im gleichen Monat kam es nach vorheriger Absprache mit einem Kaufinteressenten zu einer Probefahrt. Der Kläger überließ dem Kaufinteressenten das Motorrad ohne Papiere zu einer Probefahrt. Der Interessent hinterließ ein im Straßenverkehr zugelassenes Motorrad bei dem Kläger. Von der Probefahrt kehrte der Interessent mitsamt dem Motorrad nicht zurück.
Die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts von 10.800 € vor dem Landgericht blieb erfolglos. Nach Ansicht des LG lag kein Fall eines versicherten Diebstahls vor, da der Kläger bereits keinen Gewahrsam mehr an dem Motorrad besessen habe. In jedem Fall sei von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger auszugehen. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolgreich.
Nach den einschlägigen AKB umfasst die Teilkaskoversicherung Schäden, die durch Entwendung, insbesondere Diebstahl u.ä. verursacht werden. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen.
Das OLG ist entgegen der Ansicht der ersten Instanz davon ausgegangen, dass eine versicherte Entwendung in Form eine Diebstahls vorliegt. Der Diebstahlsbegriff im Versicherungsrecht sei mit dem strafrechtlichen Begriff identisch. Der Bruch fremden Gewahrsams setzt daher begrifflich voraus, dass überhaupt noch ein Gewahrsam bei dem Kläger vorhanden war. Allein die räumliche Distanz zu einer Sache führe nicht zwangsläufig dazu, dass der Gewahrsam nicht mehr besteht. Gehört die Lockerung des Gewahrsams zu den Anschauungen des täglichen Lebens, beispielsweise bei dem Inhaber einer Wohnung im Falle des Urlaubs, endet der Gewahrsam während dieser Zeit nicht. Nach Ansicht des OLG war die Überlassung des Motorrades zum Zwecke der Probefahrt lediglich eine Gewahrsamslockerung. Dies gelte auch für den Fall, dass keine konkrete Vereinbarung über Details der Probefahrt getroffen wurden. Einen Betrug hat das OLG, entgegen der Ansicht des LG, nicht angenommen. Führt die Täuschung nicht zu einer bewussten und gewollten Gewahrsamsübertragung, so schließt sie den Diebstahl nicht aus. Sie dient nur dazu, wie im vorliegenden Fall, den Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
Weiter führt das OLG aus, dass selbst in einem Fall, in dem ein Diebstahl nicht angenommen werden könne, gleichwohl von einem Versicherungsfall auszugehen sei. Auch ein Betrug kann nach dem Wortlaut des § 12 AKB einen Versicherungsfall begründen, wenn eine mit oder nach dem Betrug begangene Unterschlagung vorliegt. Spätestens hier liege, wenn man einen Diebstahl verneinen würde, gleichwohl ein Versicherungsfall vor. Der Haftungsausschluss des § 12 AKB greife hier nicht ein, da die Täuschung nicht zu einer Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 12 AKB führen sollte. Eine solche setze neben einer gewissen Dauer voraus, dass sie den Interessen des Dritten dient. Daran fehlt es bei einer Probefahrt, die auch im Interesse des Versicherungsnehmers liege.
Ein Fall grober Fahrlässigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar habe der Kläger versäumt, von dem Interessenten Ausweispapiere o.ä. zu verlangen. Dieser hatte aber ein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad bei dem Kläger zurückgelassen, was die Annahme rechtfertigen durfte, dass der Interessent zurück kommen werde.
OLG Köln, Urteil v. 22.07.2008 – 9 U 188/07, NJW-RR 2008, 1717 = VersR 2008, 1640
Quelle: http://www.deubner-verlag.de
Nach Ansicht des OLG Köln liegt in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer sein versichertes Motorrad ohne den Kraftfahrzeugschein einem vermeintlichen Kaufinteressenten zum Zwecke einer Probefahrt überlässt und das Motorrad bei diesem Anlass entwendet wird, ein von der Teilkaskoversicherung gedeckter Versicherungsfall vor.
Der Kläger bot sein Motorrad im September 2006 im Internet zum Verkauf an. Für das Fahrzeug existierte eine Teilkaskoversicherung bei der Beklagten mit einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 €. Im gleichen Monat kam es nach vorheriger Absprache mit einem Kaufinteressenten zu einer Probefahrt. Der Kläger überließ dem Kaufinteressenten das Motorrad ohne Papiere zu einer Probefahrt. Der Interessent hinterließ ein im Straßenverkehr zugelassenes Motorrad bei dem Kläger. Von der Probefahrt kehrte der Interessent mitsamt dem Motorrad nicht zurück.
Die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts von 10.800 € vor dem Landgericht blieb erfolglos. Nach Ansicht des LG lag kein Fall eines versicherten Diebstahls vor, da der Kläger bereits keinen Gewahrsam mehr an dem Motorrad besessen habe. In jedem Fall sei von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger auszugehen. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolgreich.
Nach den einschlägigen AKB umfasst die Teilkaskoversicherung Schäden, die durch Entwendung, insbesondere Diebstahl u.ä. verursacht werden. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen.
Das OLG ist entgegen der Ansicht der ersten Instanz davon ausgegangen, dass eine versicherte Entwendung in Form eine Diebstahls vorliegt. Der Diebstahlsbegriff im Versicherungsrecht sei mit dem strafrechtlichen Begriff identisch. Der Bruch fremden Gewahrsams setzt daher begrifflich voraus, dass überhaupt noch ein Gewahrsam bei dem Kläger vorhanden war. Allein die räumliche Distanz zu einer Sache führe nicht zwangsläufig dazu, dass der Gewahrsam nicht mehr besteht. Gehört die Lockerung des Gewahrsams zu den Anschauungen des täglichen Lebens, beispielsweise bei dem Inhaber einer Wohnung im Falle des Urlaubs, endet der Gewahrsam während dieser Zeit nicht. Nach Ansicht des OLG war die Überlassung des Motorrades zum Zwecke der Probefahrt lediglich eine Gewahrsamslockerung. Dies gelte auch für den Fall, dass keine konkrete Vereinbarung über Details der Probefahrt getroffen wurden. Einen Betrug hat das OLG, entgegen der Ansicht des LG, nicht angenommen. Führt die Täuschung nicht zu einer bewussten und gewollten Gewahrsamsübertragung, so schließt sie den Diebstahl nicht aus. Sie dient nur dazu, wie im vorliegenden Fall, den Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
Weiter führt das OLG aus, dass selbst in einem Fall, in dem ein Diebstahl nicht angenommen werden könne, gleichwohl von einem Versicherungsfall auszugehen sei. Auch ein Betrug kann nach dem Wortlaut des § 12 AKB einen Versicherungsfall begründen, wenn eine mit oder nach dem Betrug begangene Unterschlagung vorliegt. Spätestens hier liege, wenn man einen Diebstahl verneinen würde, gleichwohl ein Versicherungsfall vor. Der Haftungsausschluss des § 12 AKB greife hier nicht ein, da die Täuschung nicht zu einer Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 12 AKB führen sollte. Eine solche setze neben einer gewissen Dauer voraus, dass sie den Interessen des Dritten dient. Daran fehlt es bei einer Probefahrt, die auch im Interesse des Versicherungsnehmers liege.
Ein Fall grober Fahrlässigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar habe der Kläger versäumt, von dem Interessenten Ausweispapiere o.ä. zu verlangen. Dieser hatte aber ein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad bei dem Kläger zurückgelassen, was die Annahme rechtfertigen durfte, dass der Interessent zurück kommen werde.
OLG Köln, Urteil v. 22.07.2008 – 9 U 188/07, NJW-RR 2008, 1717 = VersR 2008, 1640
Quelle: http://www.deubner-verlag.de
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Danke an alle Poster, für all diese interessanten Post's hier!!! [smilie=s094.gif]
Bitte weiter so, mann kann ja schließlich heutzutage in Sachen Recht & Strassenverkehr nie genug wissen bzw. auf dem Laufenden sein...OKPef
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Du willst 'nen Orgasmus, dann setzt dich auf die Tona und dreh am Gas......
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Urteil: Zustellung muss stimmen
Ein Bußgeldbescheid nach einem Verkehrsvergehen wird nur dann wirksam, wenn er dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz (Az.: 1Ss 341/04) weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.
In dem Fall war ein Motorradfahrer innerorts mit 38 km/h zuviel erwischt worden. Das sollte ihm nach Ansicht der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot einbringen. Das zuständige Amtsgericht hatte den Bescheid in erster Instanz bestätigt.
Allerdings war das OLG wie der Betroffene der Ansicht, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden. Er sei ihm nicht ordnungsgemäß in seiner Wohnung zugestellt, sondern seinem Vater in dessen Firma übergeben worden. Dort war zwar noch die Meldeadresse des Verkehrssünders, er lebte aber schon länger nicht mehr dort. Laut OLG habe damit keine wirksame Ersatzzustellung stattgefunden. Der Zusteller hätte durch einfaches Nachfragen den Wohnsitz des Adressaten herausfinden können.
Als Konsequenz sei der Bescheid unwirksam, entschied das Gericht. Weil keine weiteren Ermittlungshandlungen erfolgt seien, seien zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Eingang der Sache beim Landgericht mehr als drei Monate vergangen. Damit sei die Verfolgungsverjährung eingetreten: Das Verfahren wurde eingestellt, und der Betroffen musste weder zahlen noch den Führerschein abgeben.
(OLG) Koblenz (Az.: 1Ss341/04)
Quelle: DAVB Berlin
Ein Bußgeldbescheid nach einem Verkehrsvergehen wird nur dann wirksam, wenn er dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz (Az.: 1Ss 341/04) weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.
In dem Fall war ein Motorradfahrer innerorts mit 38 km/h zuviel erwischt worden. Das sollte ihm nach Ansicht der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot einbringen. Das zuständige Amtsgericht hatte den Bescheid in erster Instanz bestätigt.
Allerdings war das OLG wie der Betroffene der Ansicht, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden. Er sei ihm nicht ordnungsgemäß in seiner Wohnung zugestellt, sondern seinem Vater in dessen Firma übergeben worden. Dort war zwar noch die Meldeadresse des Verkehrssünders, er lebte aber schon länger nicht mehr dort. Laut OLG habe damit keine wirksame Ersatzzustellung stattgefunden. Der Zusteller hätte durch einfaches Nachfragen den Wohnsitz des Adressaten herausfinden können.
Als Konsequenz sei der Bescheid unwirksam, entschied das Gericht. Weil keine weiteren Ermittlungshandlungen erfolgt seien, seien zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Eingang der Sache beim Landgericht mehr als drei Monate vergangen. Damit sei die Verfolgungsverjährung eingetreten: Das Verfahren wurde eingestellt, und der Betroffen musste weder zahlen noch den Führerschein abgeben.
(OLG) Koblenz (Az.: 1Ss341/04)
Quelle: DAVB Berlin
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Regentropfen auf dem Helmvisier: 50 km/h waren zu viel. shock
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Re: Interessante Gerichtsurteile
Wir sind auch berechtigt ein vor uns fahrendes Auto anzuhalten, wenn aus diesem eine Zigarette auf uns geworfen wurde oder sonstige Gegenstände aus diesem besagten PKW geworfen wurden.
1. Wegen Umweltverschmutzung (betrifft aber uns nicht direkt) daher nur Nummernschild notieren
2. Wenn wir getroffen wurden, oder die Zigarette abbekommen haben (dürfen wir den PKW anhalten und den Fahrer festhalten bis die Polizei kommt)
Grüße
Laux
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